LG Bamberg – Urteil wegen grundloser Tötung eines Hundes
In einem rechtskräftigen Urteil (LG Bamberg v. 16.12.2024) wurde ein Jäger wegen der grundlosen Tötung eines fremden Hundes verurteilt. In erster Instanz erhielt er noch eine Geldstrafe, die zweite Instanz verschärfte das Urteil.Im Sommer 2022 hatten die Besitzer des Hundes (Rasse: Alaskan Malamute) nach einer Kanutour auf dem Main ihr Boot am Ufer des Flusses befestigt und ihren Hund unangeleint auf einer angrenzenden Wiese laufen lassen. Ein Jäger aus Unterfranken entdeckte den freilaufenden Hund und schoss – aus seinem Auto – auf ihn.
In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Haßfurt den Jäger zunächst wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu 140 Tagessätzen je 40 Euro (insgesamt 5.600 Euro).
In zweiter Instanz fällte das Landgericht Bamberg ein strengeres Urteil: Es wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung gegen den 78-jährigen Jäger verhängt. Die Strafkammer wertete die Tat als quälerische Misshandlung und Sachbeschädigung gemäß § 17 Nr. 1, Nr. 2 b TierSchG und § 303 Abs. 1 StGB.
Als weitere Folge ist davon auszugehen, dass der Jäger seinen Jagdschein für mindestens fünf Jahre verloren hat.
Rechtliche Einordnung
Grundsätzlich dürfen Jagdschutzberechtigte in Bayern gemäß Art. 42 BayJG wildernde Hunde und Katzen töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung (das betrifft insbesondere überjagende Hunde auf Drückjagden) entzogen haben.Allerdings sollte der Inanspruchnahme dieser Befugnis mit größter Zurückhaltung und wohlüberlegten Bedacht begegnet werden. Außer in wirklich brenzligen Situationen sollte daher von einer Tötung abgesehen werden. Die Rechtsprechung des Landgerichts Bamberg verdeutlicht zudem die strikte Sanktionierung etwaiger Verstöße.
Daniel Iven
Rechtsanwalt
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